Ankommen und genießen entspannen verwöhnt werden

UNSERE ZIMMER

Wir laden Sie herzlich ein, das Hotel Schloss Rabenstein in idyllischer, ruhiger Lage im gleichnamigen Chemnitzer Ortsteil zu besuchen. Hier finden Sie Genuss und Entspannung auf höchstem Niveau. Fühlen Sie sich in dem liebevoll restaurierten Barockschlösschen wohl, genießen Sie Ihren Aufenthalt bei uns und lassen diesen in besonders schöner Erinnerung bleiben.

Unser 4-Sterne-Hotel verfügt über 15 stilvoll eingerichtete Hotelzimmer mit Minibar, 50″ LED-Smart TV, Telefon und Internetzugang. Die Designbäder sind mit Rainshowerduschen und teilweise mit Whirlpool ausgestattet.

Eingebettet in die romantische Landschaft des Rabensteiner Waldes liegt unser Hotel mit herrlichem Ausblick über den Schlosspark zur Burg Rabenstein.

Galerie

Informationen zur Beherbergungssteuer

Was ist die Beherbergungssteuer und wofür ist sie gut?
Die Stadt Chemnitz erhebt ab 01.01.2024 eine Beherbergungssteuer. Sie ist, wie zum Beispiel auch die Hunde- und Zweitwohnungsteuer, eine örtliche Aufwandsteuer. Sie ist eine Aufwandsteuer deshalb, weil sie auf bestimmte Einkommensverwendungen erhoben wird und örtlich, weil sie mit ihrem Tatbestand an örtliche Gegebenheiten anknüpft. Mit der Beherbergungsteuer wird der Aufwand des Gastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einer Beherbergungseinrichtung im Stadtgebiet Chemnitz besteuert. Rechtsgrundlage ist die Satzung über die Erhebung einer Beherbergungsteuer in der Stadt Chemnitz (Beherbergungsteuersatzung) vom 22.03.2023. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Chemnitz Nr. 22 am 02.06.2023. Steuern, wie auch die Beherbergungsteuer, werden nicht für einen bestimmten Zweck erhoben, sondern dienen allgemein als Einnahmequelle für den städtischen Haushalt. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass sie keine Gegenleistung für konkrete Angebote der Stadt Chemnitz gegenüber dem Beherbergungsgast sind.
Wer ist steuerpflichtig?
Beherbergungssteuerpflichtig sind grundsätzlich alle Personen, die in der Stadt Chemnitz entgeltlich in einer Beherbergungseinrichtung übernachten, soweit nicht eine Steuerbefreiung besteht. Ob die Übernachtung aus dienstlichem oder privatem Anlass vorgenommen wird, ist für die Steuerpflicht unerheblich.
Was sind Beherbergungseinrichtungen?
Beherbergungseinrichtungen sind Hotels, Motels, Gasthöfe, Pensionen, Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten (auch möblierte Wohnräume die zur kurzfristigen Vermietung angeboten werden) sowie Campingplätze. Wohnmobilstandplätze sind Beherbergungseinrichtungen, sofern besondere Sanitärräume angeboten werden.
Wie hoch ist die Beherbergungssteuer und wo muss sie entrichtet werden?
Die Beherbergungsteuer beträgt fünf Prozent vom Übernachtungspreis einschließlich Umsatzsteuer und ist in der Regel bei Abreise in der Beherbergungseinrichtung zu entrichten.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass der Betreiber Ihrer Unterkunft verpflichtet ist, von Ihnen die Beherbergungsteuer einzuziehen. Sollten Sie sich durch Ihren Gastgeber zu Unrecht belastet fühlen, entrichten Sie bitte trotzdem zunächst die Steuer und machen Sie Erstattungsansprüche gegenüber dem Kassen- und Steueramt der Stadt Chemnitz im Nachhinein geltend. Die Kontaktdaten finden Sie auf der Rückseite oder auf
www.Chemnitz.de
Wer ist von der Zahlung der Beherbergungssteuer befreit?
  • Minderjährige
  • Personen, die zum Zwecke der berufsvorbereitenden Ausbildung oder des Studiums in Chemnitz übernachten müssen
  • Personen, welche zum Zweck einer zwingend notwendigen medizinischen Behandlung in Chemnitz übernachten müssen sowie deren Begleitperson, wenn dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist
  • Personen mit einem in einem entsprechenden Ausweis angegebenen Grad der Behinderung von 80 oder mehr sowie deren Begleitperson, wenn dies entsprechend im Ausweis mit einem Merkzeichen „B“ angegeben ist
  • Personen, die unter der Anschrift der Beherbergungseinrichtung mit alleiniger Wohnung (Haupt- oder Nebenwohnung) nach dem Bundesmeldegesetz gemeldet sind
Voraussetzungen für die Befreiung der Beherbergungssteuer sind, sofern sie nicht offensichtlich vorliegen, durch die Vorlage eines geeigneten Nachweises in der Beherbergungseinrichtung zu bestätigen. Eine Steuerbefreiung aus Gründen einer zwingend notwendigen medizinischen Behandlung in Chemnitz kann nur im Wege einer Rückerstattung von gezahlter Beherbergungsteuer und unter entsprechender Nachweisführung (Rechnungskopie Beherbergungseinrichtung, ärztliche Bescheinigung) erlangt werden.

Die Beherbergungsteuer ist zunächst in der Beherbergungseinrichtung zu entrichten. Eine Rückerstattung kann im Nachgang beim Kassen- und Steueramt der Stadt Chemnitz beantragt werden.

Der Betreiber Ihrer Unterkunft ist aus Nachweisgründen verpflichtet, von steuerbefreiten Gästen folgende Daten auf einem Meldeschein zu vermerken: Name, Wohnanschrift, Geburtsdatum, Datum der An- und Abreise und Grund der Steuerbefreiung. Der Meldeschein ist vom Gast bzw. dessen gesetzlichem Vertreter zu unterschreiben.
Wo erhalte ich mehr Informationen zur Beherbergungssteuer?
Schauen Sie gern auf der Internetseite der Stadt Chemnitz www.Chemnitz.de Im Steuerbereich des Dienstleistungsportals stehen Ihnen beispielsweise der Antrag zur Rückerstattung von Beherbergungsteuer, verschiedene Musterformulare zur Nachweisführung einer Steuerbefreiung sowie eine Zusammenstellung von „Fragen und Antworten zur Beherbergungsteuer“ zur Verfügung.

FRÜHSTÜCKSZEITEN

Montag – Freitag:
7.00 Uhr bis 10.00 Uhr

Wochenende und Feiertags
8.00 Uhr bis 11.00 Uhr

Neujahr
Langschläferfrühstück 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Hotel Schloss Rabenstein

Thomas-Müntzer-Höhe 14
09117 Chemnitz